Brandkatastrophe der Gletscherbahn Kaprun 2

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10.11.2000
Zusätzliche Information

Bei einem Brand in einem im Tunnel befindlichen Zug der Gletscherbahn Kaprun 2 starben am 11. November 2000 155 Menschen. Es war die größte Katastrophe, die sich in Österreich seit dem Zweiten Weltkrieg ereignet hat. In dem brennenden, bergauf fahrenden Zug kamen 150 der 162 Passagiere durch Rauchgasvergiftung zu Tode. Außerdem starben im Gegenzug der Zugführer und ein Tourist sowie drei Personen auf der Bergstation durch Rauchgasvergiftung.

Verlauf

Etwa 20 Meter nach Abfahrt der Gletscherbahn aus der Talstation gegen 9 Uhr morgens wurde laut Augenzeugenberichten schon Rauch entdeckt, weil im talseitigen Führerstand ein Brand entstanden war. Nach 1.132 Metern Fahrt blieb der Zug auf Grund eines Lecks in der Bremshydraulik im Tunnel stehen. Die Entstehung und Entwicklung des Brandes ließ sich nur schlecht rekonstruieren, da der Führerstand bis auf das Metallskelett vollständig ausbrannte. Zur Unfalluntersuchung wurde der zu Tal fahrende unbeschädigte der beiden Wagen herangezogen.

Zahlreiche Verunglückte starben in dem Zug, weil dessen Türen aus Sicherheitsgründen nur vom Wagenbegleiter geöffnet werden konnten. Die Passagierabteile der Züge waren weder mit Handfeuerlöschern noch mit Nothämmern ausgerüstet. Von den Personen, die sich aus dem Zug befreien konnten, liefen die meisten vermutlich in Panik vom Feuer weg durch den Tunnel nach oben in die tödliche Rauchgaswolke. Nur zwölf Personen, zwei aus Österreich und zehn deutsche Urlauber konnten sich in der Frühphase des Brandes durch Einschlagen einer Scheibe aus dem hinteren Teil des Zuges befreien und überlebten, weil sie im Tunnel entgegen der Kaminwirkung nach unten liefen.

Eines der prominentesten Opfer der Brandkatastrophe war die 19-jährige Freestyle- und Buckelpistenweltmeisterin Sandra Schmitt, die zusammen mit ihren Eltern ums Leben kam.

Nationalität und Todesopfer

Österreich Österreich 92
Deutschland Deutschland 37
Japan Japan 10
Vereinigte Staaten Vereinigte Staaten 8
Slowenien Slowenien 4
Niederlande Niederlande 2 
Vereinigtes Königreich Vereinigtes Königreich 1
Tschechien Tschechien 1

Total155

Ursachen

Als wahrscheinlichste Ursache wurde angenommen, dass die im Führerstand in unmittelbarer Nähe zu einem Heizlüfter verlegten Hydraulikleitungen an ihren Verbindungsstücken Öl verloren, welches auf den 600 °C heißen Heizstern des eingebauten Geräts traf und sich entzündete. Der nun brennende Heizlüfter wiederum setzte in Folge die anliegenden Hydraulikleitungen in Brand. Da die Leitungen unter Druck standen, trat das Öl mit rund 190 bar Druck aus, und die verwendete Hydraulikflüssigkeit verbreitete und unterhielt auf Grund ihrer Entzündbarkeit den Brand (siehe dazu auch Fettbrand). Ein starker Luftzug (Kamineffekt), der vom unteren Ende des Tunnels zur Bergstation zog, fachte das Feuer an und brachte die giftigen Rauchgase in den oberen Teil des Tunnels bis zur Bergstation.

Nach Gutachten von mehreren österreichischen Brandsachverständigen wurde der Brand der Gletscherbahn aufgrund eines technischen Defektes eines im unteren, nicht besetzten Führerstand eingebauten Heizlüfters und der hierdurch hervorgerufenen Inbrandsetzung von 180 Litern ausgelaufenem Hydrauliköl ausgelöst.

Ausweislich von später erstellten Gutachten im Auftrag der Staatsanwaltschaft Heilbronn sei jedoch kein technischer Defekt im Heizlüfter, sondern vielmehr der nach Ansicht des Gutachters unsachgemäße Einbau des nicht für die Verwendung in Fahrzeugen vorgesehenen Gerätes entgegen dessen Gebrauchsanweisung ursächlich für die Entzündung des Hydrauliköls gewesen. Durch die Modifikation war der Schutz gegen auf das Gerät tropfende Flüssigkeiten und alle Prüfzeichen (VDE, GS) am Heizlüfter aufgehoben.

Dem wurde wiederum entgegengehalten, dass die Standseilbahn nach österreichischem Recht jedoch nicht als Fahrzeug, sondern als Fahrbetriebsmittel eingestuft wird, wodurch technische Anforderungen, welche für Fahrzeuge gelten, auf Fahrbetriebsmittel nicht anwendbar sind. Diese juristische Differenzierung weist der Ermittlungsbericht der Staatsanwaltschaft Heilbronn jedoch ausdrücklich zurück. Außerdem werden darin unerlaubte technische Veränderungen durch die mit dem Einbau beauftragte Firma als weitere Unglücksursache benannt. Zum tragischen Verlauf des Unglücks trug weiterhin bei, dass keine Fluchtwege und keine Notausgänge vorhanden waren, die für die Eingeschlossenen selbst zu öffnen waren, und dass die Abteile über keine Sprechanlage verfügten, die den Kontakt zum Fahrer und somit ein früheres Anhalten der Bahn ermöglicht hätte.

Strafprozess- und Gerichtsverhandlungen

In dem darauffolgenden Strafprozess in Salzburg wurden 16 Beschuldigte angeklagt, darunter auch die Geschäftsführung der Gletscherbahnen Kaprun AG.

Die Anklage lautete auf § 170 StGB, fahrlässiges Herbeiführen einer Feuersbrunst und § 177 StGB, fahrlässige Gemeingefährdung. Zu den 16 angeklagten Personen zählten:

  • drei Mitarbeiter der Gletscherbahnen Kaprun AG; im Konkreten der technische Direktor, der Hauptbetriebs- sowie der Betriebsleiter; diese hätten es laut Anklage beim Neubau der Wagenaufbauten 1993/94 unterlassen, für deren sichere Bauweise und Ausstattung nach dem Stand der technischen Entwicklung zu sorgen.
  • zwei Geschäftsführer der österreichischen Swoboda Karosserie- und Stahlbau GesmbH (seit 2005 Carvatech), deren Angestellte mangels Lieferverfügbarkeit anstatt geeigneter Industrie-Heizlüfter der Marke Domo einfache Hobby-Heizlüfter der Marke Fakir Hobby TLB zerlegten, wodurch alle Prüfzeichen und Sicherheitsplaketten erloschen, sowie der vorhandene Tropfschutz aufgehoben wurde, und diese in einer unsachgemäßen Eigenkonstruktion in die talseitigen Führerstände einbauten; im schriftlichen Urteil wurde an dieser Stelle lediglich festgehalten, dass „der Heizkörper mit allen entsprechenden Sicherheitsplaketten versehen war“; die Tatsache, dass das Benutzerhandbuch ausdrücklich darauf verwies, dass das Gerät aus Sicherheitsgründen auf keinen Fall geöffnet werden dürfe und dabei alle Prüfzeichen etc. ungültig würden, fand im Urteil keine Erwähnung und ist mit ein Grund, weshalb Kritiker behaupten, das Urteil sei eine „Farce“; im Urteil wird allerdings zu Lasten der Firma Swoboda festgehalten: „Das Beweisverfahren hat auch ergeben, dass den Gletscherbahnen Kaprun AG eine falsche Bedienungsanleitung ausgehändigt wurde, und zwar das Handbuch eines Domo-Heizlüfters.“ sowie „(…) dass auch der Firma Siemens AG (…) ein Datenblatt über den Heizlüfter der Firma Domo übermittelt wurde“; zur ursprünglichen Bestellung des Domo Heizlüfters durch den Geschäftsführer von Swoboda wird vermerkt: „(…) wie er zum damaligen Zeitpunkt in der Festungsbahn Salzburg behördlich genehmigt verwendet wurde“;
  • drei Mitarbeiter der deutschen Mannesmann-Rexroth AG (seit 2001 Bosch Rexroth AG); diese montierten in beiden Zügen entzündliches-Öl-führende Hydraulikleitungen direkt hinter und über die Positionen der talseitigen Heizlüfter. Obwohl sowohl veröffentlichte Bild-Aufnahmen der Spurensicherung als auch belegte Aussagen von zwei Gutachtern und einem Mitarbeiter der Gletscherbahnen Kaprun AG auf Hydrauliköl im Heizstrahler der in der erhalten gebliebenen „Gletscherdrache“ Garnitur verwiesen, wurde im Urteil das Gegenteil festgehalten. Bei den Fotos sehe man lediglich rot verfärbtes Kondenswasser, begründet durch eine Spiegelung. Die Zeugen-Aussagen zum Öl wurden vor Gericht von zwei dazu explizit befragten Personen offiziell zurückgenommen, nach dem Prozess aber von einem der beiden wieder bestätigt, sowie auch vom entlassenen Hauptgutachter Anton Muhr, welcher die Sichtweise des Gerichts bis heute ablehnt. Eine Probe des Öls wurde entgegen der Praxis beim ersten Prozess nicht vorgenommen. Im Urteil stand schlussendlich: „Wie bereits allgemein ausgeführt war Ursache der Feuersbrunst vom 11. November 2000 auch nicht eine Undichtigkeit an der Hydraulikanlage, es ist kein Hydrauliköl ausgetreten (…)“;
  • drei Beamte des Verkehrsministeriums, welche die eisenbahnrechtliche Betriebsbewilligung erteilt hatten;
  • zwei Inspektoren des TÜV, welche die Bahn abgenommen und vorhandene Mängel nicht beanstandet hätten;
  • drei Personen mit Bezug auf eine offen stehende Brandschutztür bei der Ausgangsschleuse der Bergstation; diese wurde nach erfolgreichem Schließen im Moment des Stromausfalls auf der Bergstation im Zuge eines Fluchtversuchs mehrerer Personen vom Hauptbetriebsleiter von Hand geöffnet und nicht mehr geschlossen, wodurch Rauch aus dem Tunnel ins Alpincenter eindringen konnte, was mehrere Anwesende das Leben kostete. Im konkreten handelte es sich bei den drei Beschuldigten jedoch um einen Techniker, welcher die Tür installiert hatte, und einen Prüftechniker, welcher die behördliche Prüfung der Tür vorgenommen hatte, sowie einen Baumeister, welcher im September 2000 eine nochmalige Begehung der Anlage durchgeführt hatte. Die genannten Personen hatten sich jedoch nichts zu Schulden kommen lassen, da die Tür wie vorgeschrieben funktionierte und im Brandfall auch nicht von Hand geöffnet bzw. danach offen stehen gelassen hätte werden dürfen.

Am 20. Februar 2004 ging der Prozess mit Freisprüchen für alle Angeklagten zu Ende. Trotz der sicherheitstechnisch betrachtet fraglichen Konstruktionsweise der Bahn selbst gab es aus heutiger Sicht damals vergleichsweise lasche Sicherheitsvorschriften, welche aus Sicht des Richters tatsächlich eingehalten worden waren. Obwohl die verbauten Heizlüfter, welche im Prozess das Corpus Delicti darstellten, vom Hersteller explizit nicht für Fahrzeuge zugelassen waren, bestand die Verteidigung auf einer Darstellung, nach welcher es sich bei der Unglücksbahn lediglich um eine Standseilbahn gehandelt hätte, welche nicht als herkömmliches Fahrzeug gelten könne. Dieser in der Öffentlichkeit kontrovers diskutierten Darstellung gab der Richter schlussendlich recht.

In seiner Urteilsbegründung verwies der Richter auf die für Benutzer nicht zu erkennenden Konstruktions- und Produktionsfehler des Heizlüfters. Diese hätten zu sehr feinen, doch stärker werdenden Rissen im Gehäuse geführt, sodass der Heizstern schließlich abbrach, das Gehäuse berührte und dieses in Brand setzte. Der Richter folgte in seiner Urteilsbegründung den Prozess-Gutachtern.

Hierbei sei unter Zurkenntnisnahme des Urteils im Sinne einer ausgewogenen Darstellung kritisch angemerkt, dass andere, zum Teil nach dem Prozess durchgeführte Gutachten und Tests, insbesondere solche der Staatsanwaltschaft Heilbronn und des Landeskriminalamtes Baden-Württemberg, sowie des abbestellten ursprünglichen österreichischen Hauptgutachters Anton Muhr eine völlig andere Sachlage ergeben haben, nach welcher es gar keine Fehler beim Heizlüfter gegeben habe. Auch sei das Kunststoffgehäuse des Heizlüfters bei diversen Tests nur dann in Brand geraten, wenn der abgebrochene Heizstern mit Gewalt an das Gehäuse gedrückt worden war. Vielmehr sei das Öl aus den mit den Jahren undicht gewordenen Hydraulikleitungen ausgetreten und in den Heizlüfter gelangt, was schließlich den Brand ausgelöst hätte. Diese Darstellung wurde vom Richter jedoch abgelehnt, was dazu führte, dass viele Gegner des Prozessausgangs diesem bis zum heutigen Tag vorwerfen, dieser habe bewusst parteiisch agiert, um die Schuld von den österreichischen Angeklagten hin Richtung des deutschen Heizlüfter-Herstellers Fakir zu lenken. Als Motiv wird unter anderem angeführt, dass der Richter private Verbindungen zur Führungsebene der Gletscherbahnen Kaprun AG über den Lions-Club Salzburg gehabt hätte, sowie die Tatsache, dass ein Gutachter Mitglied in derselben Internationalen Organisation für das Seilbahnwesen (O.I.T.A.F.) gewesen sei wie die Gletscherbahnen Kaprun AG. Weiters hätte der Richter den österreichischen Tourismus schützen wollen. Diese Anschuldigungen konnten nicht bewiesen werden und gelten als Spekulation.

Für acht Beschuldigte (zwei Verantwortliche der Gletscherbahnen Kaprun AG, zwei Mitarbeiter des Wagenaufbau-Herstellers, zwei Amtssachverständige sowie zwei TÜV-Mitarbeiter) kam es am 26. September 2005 zu einer Berufungsverhandlung am Oberlandesgericht Linz. Am 27. September 2005 endete die Berufungsverhandlung mit der Bestätigung der Freisprüche für alle acht Angeklagten. Die Beweisanträge der Staatsanwaltschaft wurden abgewiesen. Insgesamt wurde vom dreiköpfigen Richtersenat die Berufung als nicht ausreichend begründet und teilweise als nicht nachvollziehbar bewertet. Dieses Urteil ist somit rechtskräftig.

Zeugenaussagen der Vertreter der Firma Fakir im Rahmen des Strafprozesses in Salzburg führten dazu, dass eine Sachverhaltsdarstellung wegen falscher Zeugenaussage von den Gletscherbahnen Kaprun AG bei der Staatsanwaltschaft Salzburg eingebracht wurde. Die Staatsanwaltschaft Salzburg leitete das Verfahren an die Staatsanwaltschaft in Heilbronn weiter. Dieses Verfahren wurde am 25. September 2007 laut einer Medieninformation der Staatsanwaltschaft Heilbronn eingestellt, da den Hersteller Fakir – im Gegensatz zur Feststellung in der Urteilsbegründung der österreichischen Richter – keinerlei Schuld traf.

Im Strafprozess wurde aber befunden, dass die Gletscherbahnen Kaprun AG sämtliche notwendigen Betriebsgenehmigungen hatte, die dem damaligen Stand der Technik entsprachen, sowie regelmäßig vorschriftsmäßig gewartet und überprüft wurde. Die Führerstandheizung war von Anfang an in der Gletscherbahn eingebaut; die Gletscherbahnen Kaprun AG hatte 1994 beim Umbau der Züge eine solche Heizung beim Bahnbauer, der Firma Swoboda, bestellt.

Im Frühjahr 2006 wurde eine Klage beim Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) angestrebt. Dieser hat die Beschwerde im Dezember 2007 zurückgewiesen.

Im November 2008 schlossen sich mehrere Angehörige und Opfer der Strafanzeige eines deutschen Gutachters gegen die im Prozess eingesetzten österreichischen Sachverständigen an. Wie zahlreiche andere angestrebte Verfahren wurde auch dieses Verfahren nicht eingeleitet.

Zeit danach

Das Salzburger Urteil löst bis heute bei vielen Menschen Unverständnis aus. „Es kann nicht sein, dass 155 Menschen sterben und niemand ist schuld“, ist immer wieder zu hören. Juristen führen dagegen an, dass Schuld voraussetzt, dass Menschen vorsätzlich oder fahrlässig gehandelt hätten. Konnten sie nicht erkennen, dass ihr Verhalten ein Fehlverhalten ist, trifft sie keine Schuld. Laut Urteil konnte den Beschuldigten im Salzburger Prozess kein Fehlverhalten nachgewiesen werden, auch keine Fahrlässigkeit. Entsprechend begründete der Richter des Salzburger Verfahrens den Freispruch.

Nach Abschluss des Hauptprozesses in Österreich klagte die Gletscherbahnen Kaprun AG im Jahr 2005 gegen den Hersteller des Hobby TLB Heizlüfters die Firma Fakir. Hier im Detail den technischen Leiter, den ehemaligen kaufmännischen Geschäftsführer, zwei ehemalige Geschäftsführer sowie den Eigentümer und den Geschäftsführer der Firmen F+P Thermoplast (später Simm Kunststofftechnik). Die Anschuldigung lautete auf den Verdacht „(…) der fahrlässigen Tötung in 155 Fällen im Zusammenhang mit der Brandkatastrophe am 11. November 2000 am Kitzsteinhorn in Kaprun/Österreich“. Die Staatsanwaltschaft Salzburg richtete daraufhin ein Rechtshilfersuchen an die Staatsanwaltschaft in Heilbronn, „da der Firmensitz der Fa. Fakir in Vaihingen/Enz liegt“, wie es im Bericht heißt.

Ermittlungsbericht der Staatsanwaltschaft Heilbronn Anzeige der Firma Fakir durch die Gletscherbahnen

Wie sich herausstellte, hatte sich die selbstsichere Entscheidung der Gletscherbahnen Kaprun AG, die Firma Fakir nachträglich zu verklagen, als Eigentor entpuppt, welches sowohl die Gletscherbahnen Kaprun AG, sowie alle Beteiligten und die gesamte österreichische Justiz schwer belasten sollte.

Das Ermittlungsergebnis der Staatsanwaltschaft Heilbronn kam schließlich zu dem Schluss, dass es „keinerlei Anhaltspunkte für ein strafrechtliches Verhalten der Beschuldigten“ bei der Firma Fakir gab.

Ungültige Prüfzeichen am Heizlüfter

Vom Salzburger Gericht wurde beispielsweise als eines der wichtigsten Argumente angeführt, dass das Gerät von den Prüfzeichen her geeignet wäre, da die Standseilbahn ja auch gar kein Fahrzeug sei und dass das Gerät vom VDE ein Prüfzeichen tragen würde. Jedoch stellten die deutschen Ermittler fest, dass es vollkommen unabhängig vom Verwendungsort schon alleine durch den Umbau des Geräts mit modifizierten Schaltern, der Zerlegung und Montage ohne verbundene Nut und Feder an einer Metallplatte etc. eine ganz neue Zulassung beim VDE gebraucht hätte, ganz abgesehen von dem nun zweitrangigen Argument, dass das Gerät nur für den Wohnraum geprüft und zugelassen war, was angesichts der Situation in den Hintergrund rückt.

Schon der österreichische Gutachter Anton Muhr erkannte, dass zusätzlich zum VDE auch vom TÜV eine Genehmigung notwendig gewesen wäre. Weil es Zugluft in den talseitigen Führerkabinen gab, wurde dort nachträglich ein unangemeldeter Holz Verbau vom Betreiber installiert, welcher mit Glaswolle zugestopft wurde. Diese Glaswolle wurde laut Gutachter Muhr vom Heizlüfter eingesaugt. So erklärte dieser im Jahr 2010 in einer Sendung des ORF bezüglich des Umbaus im Fahrerpult: „Das war das große Problem. Dieser nachträgliche Heizungsumbau. Und der hätte auch genehmigt werden müssen. Das hätte man anzeigen müssen, dass eine Veränderung vorgenommen worden ist. Der TÜV hätte genau diese Gefahrenquelle erkannt und das ganze eingestellt.“

Fotos des Heizlüfters, aufgenommen von der Kriminaltechnischen Zentralstelle, finden sich auf der Homepage des Buches „155 – Kriminalfall Kaprun“. Ein zentrales Detail, weil das Landesgericht Salzburg selbst im früheren Hauptprozess ausdrücklich festgestellt hatte, dass das Gerät entsprechende Prüfzeichen von VDE und GS hätte und nur aufgrund dieser elementaren Tatsache auch in die Bahn eingebaut werden durfte, sonst nicht. Im Bericht halten die deutschen Ermittler dem Salzburger Gericht die eigenen Worte vor Augen „(…) dass nur ein mit Prüfzeichen versehener Heizlüfter eingebaut werden durfte“. Ein Beauftragter des VDE stellte für den Bericht ausdrücklich fest: „Das Gerät wurde konstruktiv verändert, somit erlischt die Zeichengenehmigung.“ Der Bericht fasst zusammen: „Der Heizlüfter Hobby TLB hätte nicht in der Standseilbahn eingebaut werden dürfen, weil die Prüfzeichen, die ihm als Wohnraumheizgerät zugeteilt wurden, keine Gültigkeit mehr hatten“.

Vermeintliche Lieferung ohne OVP und Handbücher

Ein zentrales Argument, welches immer wieder gegen die Firma Fakir gebraucht wurde, war, dass die vier Heizlüfter, zwei davon für die talseitigen und zwei für die bergseitigen Führerstände, ohne Handbücher geliefert worden wären, wodurch niemand ahnen konnte, dass die Geräte ungeeignet seien. Diese Behauptung wurde im Bericht unmissverständlich widerlegt.

Das Gericht in Salzburg stellte nämlich nur fest, dass durch den Konstrukteur bzw. Lieferanten der Bahn, die Firma Swoboda, keine Handbücher an die Gletscherbahnen geliefert wurden: „Nach Feststellungen des Gerichts lag den Gletscherbahnen keine Bedienungsanleitung für das Gerät Fakir Hobby TLB vor.“ Die Firma Swoboda hatte die vier Heizlüfter allerdings bei einem Großhändler names Höller bestellt. Die Landespolizeidirektion Stuttgart hält zur Auslieferung der Geräte von Fakir an Händler wie die Firma Höller ausdrücklich fest: „Nach Endmontage und technischer Prüfung der zusammengebauten Geräte werden diese verpackt, mit Garantieunterlagen und Bedienungsanleitung versehen und schließlich versiegelt. Dieses Siegel soll dem späteren Käufer dokumentieren, dass die Verpackung seit der Endmontage beim Werk nicht geöffnet wurde.“ Daraus folgt, dass die Firma Fakir diese vier Einzel-Geräte originalverpackt und versiegelt mit Handbüchern an den Großhändler ausgeliefert hatte. Es gibt im Salzburger Urteil keinen Hinweis darauf, dass Fakir die Geräte ohne Zubehör etc. ausgeliefert hätte, was von Vertretern dieser Argumentation immer wieder in den Raum gestellt wird. Das Salzburger Urteil hielt dazu etwas vage fest: „Es konnte nicht mehr abgeklärt werden, ob diese Geräte, die Heizlüfter, von der Firma Höller original verpackt an die Firma Swoboda gingen und ob je eine Bedienungsanleitung angeschlossen war.“ Damit steht der Verdacht im Raum, dass die Firma Swoboda nach dem Einbau der Geräte die Anleitung entsorgte und nicht an die Gletscherbahnen übergab. Darüber hinaus trugen die Verpackungen eine „in roter Farbe ausgeführte(…) Aufschrift“, dass die Geräte nur für „Wohnzwecke“ geeignet wären. „Dies ist von drei Seiten der Verpackung deutlich erkennbar“, halten die Ermittler fest.

Auf das Argument, dass die Verantwortung nur bei der Firma Swoboda liegen würde, halten die Ermittler den Gletscherbahnen vor: „ (…) die Gletscherbahn Kaprun AG hätte dafür sorgen können, dass das nicht geeignete Gerät ausgetauscht wird. Nichts von alledem ist geschehen, obwohl die Gletscherbahn eigens Betriebselektriker, also Fachleute beschäftigt.“ Die Geräte der bergseitigen Führerstände wurden hingegen tatsächlich noch im Frühjahr 2000, also vor dem Unglück, von den Gletscherbahnen getauscht, dazu wird vermerkt: „In den bergseitigen Führerständen waren die ursprünglich eingebauten Heizlüfter Hobby TLB gegen Heizlüfter der Marke Stiebel Eltron ausgetauscht worden.“ Die bergseitigen Geräte waren übrigens nicht im Pult verbaut, sondern hingen im Originalzustand an der dem Fahrer zugewandten Seite.

Vermeintliche Brennbarkeit des Kunststoffes

Das Landesgericht in Salzburg stellt im Prozess fest, „dass das Kunststoffgehäuse des Heizlüfters zu brennen begonnen hat, nicht selbst verlöschte und weiter brannte. Damit wurden die in den Prüfberichten des VDE spezifizierten Eigenschaften des Heizlüfters hinsichtlich der Brandsicherheit nicht erfüllt.“ Anders lautet das Ergebnis der deutschen Ermittler. Diese stellten fest, dass nur beim ersten Zulassungsantrag beim VDE im Jahre 1991 „das Gehäusevorderteil des Hobby TLB den Nadelflammtest nicht bestanden hätte“, dies jedoch durch einen anderen Kunststoff korrigiert wurde: „Am 23. April 1992 wurde die Brennbarkeitsprüfung wiederholt und bestanden“. Die Ermittler halten fest: „Der Heizlüfter Hobby TLB war somit entsprechend den VDE-Richtlinien schwer entflammbar und in diesem Sinne eigensicher.“ Weiters wird festgehalten: „Das Deutsche Kunststoff Institut hat in seinem Gutachten festgestellt, dass der für das hintere Gehäuseteil verwendete Kunststoff der höchsten Brandschutzklasse für solche Kunststoffe entspricht.“

Vermeintliche Konstruktionsfehler und Schäden

Ein weiteres wichtiges Argument gegen Fakir war stets, dass „Die Wahl des Anspritzpunktes bei diesem Heizlüfter (…) einen echten und gravierenden Produktions-, aber auch Konstruktionsfehler (…)“ dargestellt haben soll, wie es im Salzburger Urteil heißt. Zum österreichischen Gutachter Maurer, welcher diesen Fehler herausgefunden haben will, halten die Ermittler gleich vorweg fest: „Bei den Ermittlungen hat sich ergeben, dass der Gutachter Maurer kein Sachverständiger für Kunststofffragen ist. Er war als solcher nie in der österreichischen Gerichtssachverständigenliste eingetragen.“

Der österreichischen Gutachter Maurer entdeckte während der Erstellung seines Gutachtens für das Gericht Beschädigungen am „Befestigungsdom“ des Heizlüfters aus dem Gegenzug, welche dieser auch fotografierte. Maurer notierte beispielsweise, dass die Befestigungsschrauben des Heizsterns aus der Rückwand des Lüfters herausgebrochen waren.

Aufgrund des Zustandes des Geräts schlussfolgerte der Gutachter Maurer, dass es einen Konstruktionsfehler gegeben haben muss, wodurch die Schäden am Gerät entstanden seien. Was mit diesen im Jahr 2002 durchgeführten Beobachtungen des Gutachters jedoch nicht zusammenpasst, ist die Tatsache, dass die Schäden am Gerät bei der Sicherstellung in Kaprun für dessen Kollegen nicht nachvollziehbar waren. So wird festgehalten: „Dipl.-lng. Bind erklärte bei seiner Vernehmung am 4. Oktober 2006 in Wien, dass ihm an diesem Tag keine Beschädigungen, insbesondere nicht im Bereich des Befestigungsdomes aufgefallen sein. Die Bilder in dem Gutachten Maurer konnte er nicht nachvollziehen.“ Weiter wird festgehalten: „Auch nach Aussagen der Sachverständigen Muhr und Lange, die den Heizlüfter im März 2001 in Besitz hatten, war der Heizlüfter unversehrt. Frau StA Danninger-Soriat bestätigte ebenfalls, dass der Heizlüfter noch beim Ortstermin während des Prozesses im Juli 2002 in Linz unbeschädigt war.“

Beweisbilder zum unversehrten Heizlüfter gab es schon von der KTZ aus Wien, diese gab jedoch, wie schon an Gutachter Anton Muhr, die Bilder nicht heraus, als Gutachter Maurer diese benötigt hätte. Auch waren zwischen der Sicherstellung des Geräts und der Überprüfung durch den Gutachter bereits knapp zwei Jahre vergangen.

Der österreichische Gutachter Maurer ging davon aus, dass er den Heizlüfter noch im Originalzustand aus der Bahn erhalten hatte, jedoch war dies nicht der Fall. Den Heizlüfter hatte der österreichische Gutachter Geishofer wie auch viele andere Ermittler und weitere Gutachter zeitweilig in ihrem Besitz. Durch diesen Besitzerwechsel wurde das Gerät schwer in Mitleidenschaft gezogen. So stellte der Gutachter Geishofer bezüglich des oft untersuchten Geräts aus dem Gegenzug unter anderem fest: „Die Drehknöpfe – Ein- und Ausschalter, Temperaturregler – fehlten“ und weiter „Die Motor-Heizsterneinheit lag lose in dem Gehäuse.“ Eine Befestigung des Heizsterns war bereits „sternförmig eingerissen“ und die zweite „nicht mehr vorhanden.“ Des Weiteren hielt er fest: „Der Heizstern selbst war an etlichen Stellen mechanisch deformiert“ und im Speziellen: „Auch die ausgerissene Aufhängung der Heizsterneinheit wurde zunächst auf Schäden zurückgeführt, die im Zuge eines Transports bzw. der vorgenommenen Demontagen und Besichtigungen entstanden sein könnten.“

Bei der Übergabe des Geräts informierte der Gutachter Geishofer den Gutachter Maurer nicht darüber, dass die Schäden nach seinem eigenen Wissen gar nicht vom Heizlüfter selbst ausgegangen waren. So hatte der Gutachter Maurer weder Fotos vom Originalzustand, noch wusste er, dass das Gerät ursprünglich unbeschädigt war. Wohl deshalb schlussfolgerte er, dass es sich um einen Konstruktionsfehler gehandelt haben musste. Dabei handelte es sich um mehrere im Nachhinein entstandene Schäden.

Nach Ausarbeitung dieser Zusammenhänge hielten die deutschen Ermittler fest: „Auf Grund dieser Feststellungen muss das Ergebnis des Gutachtens von Maurer in Frage gestellt werden, denn er ging von falschen Voraussetzungen aus. Er war der Auffassung, dass der Bruch des Befestigungsdomes noch im eingebauten Zustand erfolgt ist, was nachweislich nicht der Fall war.“

Die Ermittler notierten: „Hier zeigt sich, dass die im Verfahren beteiligten Sachverständigen und Kriminaltechniker untereinander nicht in einer für ein solches Verfahren erforderlichen engen Weise zusammengearbeitet, kommuniziert und sich ausgetauscht haben dürften.“

Abschließend wird auf die eigens angeordnete Untersuchung des Deutschen Kunststoff-Instituts in Darmstadt (DKI) verwiesen, welches neben verschiedenen Methoden auch mittels „Röntgen-Computertomographie und polarisierte Durchlichtmikroskopie“ das Gehäuse des Heizlüfters untersucht hatte und zu dem Ergebnis kam, „dass bezüglich der Herstellung des Kunststoffgehäuses keine Produktionsfehler erkennbar sind und dass die Gehäuseteile sowohl vom verwendeten Kunststoff als auch von der Konstruktion dem damaligen und dem heutigen Stand der Technik entsprechen.“

Hausdurchsuchung bei der Firma Fakir

Um sicherzugehen, dass die Firma Fakir in Bezug auf Produktionsfehler nichts verbarg, wurde ein Durchsuchungsbeschluss erlassen, wobei das gesamte Firmengebäude der Firma Fakir durchsucht wurde. Ergebnis der Durchsuchung der relevanten Akten war: „Eine Auswertung dieser Akten ergab keine verfahrensrelevanten Erkenntnisse (…).“ Mit Bezug auf das Gutachten Maurer hält die LPD Stuttgart fest „Es fanden sich auch keinerlei Unterlagen zur Ausbildung von Bindenähten im Bereich des Befestigungsdomes.“

Die LPD Stuttgart hält abschließend fest, dass „die im Durchsuchungsbefehl aufgelisteten Fragen“ an die Firma Fakir von dieser schriftlich beantwortet wurden und kommt zu dem Ergebnis: „Auch aus diesem Schreiben ergaben sich keine weiteren Ermittlungsansätze.“

Fahrzeug oder Fahrbetriebsmittel?

Auch wurde im Urteil vorgebracht, dass es sich bei der Gletscherbahn um kein Fahrzeug handle, wodurch der Einbau eines Wohnbereichs-Heizlüfters, wie jener der Firma Fakir, vollkommen legitim gewesen sei. Abgesehen davon, dass, wie bereits weiter oben angeführt, allein die Modifikation des Geräts dessen Zulassung vom VDE erlöschen ließ und dieses ohne solch eine Zulassung sogar nach Meinung des Salzburger Urteils nicht mehr geeignet gewesen wäre, halten die Ermittler dazu explizit fest: „Die Auffassung des Gerichts in Salzburg, bei den Zügen der Gletscherbahn Kaprun AG handle es sich nicht um Fahrzeuge, mag auf spezielle, in Österreich gängige Definitionen zurückzuführen sein. Nach den in Deutschland üblichen Definitionen handelte es sich bei den Zügen der Gletscherbahn Kaprun AG eindeutig um Fahrzeuge.“

Es ist Fakt, dass es schon vor dem Unglück in Kaprun eine EU Seilbahnrichtlinie gab, in welcher mit Bezug auf Standseilbahnen eindeutig und mehrfach von Fahrzeugen die Rede war. So liest man in der damaligen Richtlinie aus dem Jahr 2000 unter anderem von „Fahrzeugen von Standseilbahnen“.

Da die Republik Österreich seit 1995 Mitglied der Europäischen Union ist, galten auch in Österreich zum Zeitpunkt des Unglücks diese Gesetze.

Nachweis von Hydrauliköl

Auch wurde im Urteil festgehalten, dass es kein Hydrauliköl im Gehäuse des Heizlüfters gegeben hätte, ein zentraler Punkt. Die deutschen Ermittler halten hierzu fest: „Herr Dr. Ackermann kam in seinem Gutachten zu dem Ergebnis, dass sowohl am Lärchenholzbrett als auch auf der Rückseite des Heizlüfter Gehäuses Hydrauliköl nachzuweisen war.“ Bedenklich ist die Tatsache, dass der Richter Seiss ausdrücklich angeordnet hatte, dass der Heizlüfter im Inneren nicht nach Öl untersucht werden sollte, sondern nur auf der Außenseite, wie sich herausstellte. Weiter wird festgehalten: „Herr Mag. Dipl.-lng. Udo Geishofer stellte am 10. Oktober 2002 fest, dass an der Unterseite der Rückwand, insbesondere in dem Bereich des Stromanschlusskabels, rote, klebrige Ablagerungen erkennbar waren. Dies sind dieselben Antragungen, die bereits auf den Bildern der KTZ aus dem Tunnel vom November 2000 erkennbar waren.“ Ein ehemaliger österreichische Gutachter sagte vor den deutschen Behörden dazu aus: „dass er die in seinem Gutachten festgestellten Anhaftungen nicht untersucht habe, dies sei nicht sein Fachgebiet gewesen.“ Was die österreichischen Gutachter nicht taten, holten die deutschen Ermittler nach: „Die Untersuchungen des KTI des LKA Stuttgart haben ergeben, dass im Heizlüfter Inneren, genau dort, wo auf Bildern der KTZ rötliche Antragungen zu sehen sind, Rückstände von Hydrauliköl festgestellt wurden – 6 Jahre nach dem Unglück.“ Dies widerspricht der Aussage im Urteil: „Wie bereits allgemein ausgeführt war Ursache der Feuersbrunst vom 11. November 2000 auch nicht eine Undichtigkeit an der Hydraulikanlage, es ist kein Hydrauliköl ausgetreten (…).“ Auch Bilder der KTZ zeigen, dass das Öl von Anfang an genau dort war, wo es später durch deutsche Ermittler gefunden wurde, die festhielten: „Noch 6 Jahre nach dem Unglück sind an der Stelle, an der das Elektrokabel des Heizlüfters in das Innere des Gehäuses geführt wird, immer noch rötlich glänzende Antragungen zu erkennen. (…) Sowohl an der Außenseite als auch auf der Innenseite konnte der Nachweis einer Hydraulikölbenetzung geführt werden.“ Ein später dazu befragter Kriminaltechniker des KTZ meinte hierzu: „Ich habe damals nicht im Detail auf Öl geachtet.“ Dies widerspricht anderen Aussagen, wie die Ermittler festhalten: „Die Aussage von Herrn Bind, er habe damals im Detail nicht auf Öl geachtet, steht im Widerspruch zu einer Aussage des Sachverständigen Muhr. Nach dessen Aussage hat die KTZ bereits zu Beginn der Ermittlungen Öl in Verbindung mit dem Heizstrahler als Brandursache diskutiert. (…) Der Inhalt dieser Aussage wurde (…) von Frau StA'in Danninger-Soriat (…) mehrfach bestätigt.“

Ungeeignete Stromanbindung des Heizlüfters

Auch war der Heizlüfter fest mit dem Stromnetz der Garnitur verkabelt, während die Bedienungsanleitung klar festhält: „Gerät ist nicht geeignet zum Anschluss an fest verlegten Leitungen. (…) Nach dem Gebrauch oder vor Reparatur- und Wartungsarbeiten Netzstecker ziehen.“ Da die Heizlüfter allesamt nur an der Berg- und Talstation Strom erhielten, wurde der Sicherheitstemperaturbegrenzer bei jedem Abdocken von der Station zurückgesetzt, sodass eine etwaige Überhitzung gar nicht bemerkt werden konnte. Es wird festgehalten: „Auch hier stellt sich die Frage, warum die Mitarbeiter der Firma Swoboda und der Gletscherbahn Kaprun AG diese Schwachstelle nicht erkannt haben, obwohl wie das Gericht festgestellt hat, nur Spezialisten und Fachleute am Werk waren.“

Missachtung (sicherheits-)technischer Grundlagen

Ein Sachverständiger der DEKRA Dortmund hält fest: „Es gab zum Zeitpunkt des Umbaus der Bahn in Österreich keine speziellen Vorschriften, die sich mit Standseilbahnen beschäftigten. Es wurde meiner Auffassung nach beim Umbau gegen die allgemeinen Regeln der Technik verstoßen, auch dies ist aus dem Gutachten (gemeint sein eigenes Gutachten) zu entnehmen.“ Die wichtigsten Punkte sind: „Unmittelbare Nähe zwischen Heizlüfter als möglicher Zündquelle, den dahinter verlaufenden und unter hohem Druck stehenden Ölleitungen sowie des Holzeinbaus, die Verwendung von GFK (Glasfaserverstärkter Kunststoff) statt des genehmigten Aluminiums, fehlende Öffnungsmöglichkeiten der Türen für die Passagiere, fehlende Brandbekämpfungsmöglichkeiten für Passagiere, fehlende Kommunikationsmöglichkeit zwischen Passagieren und Betriebspersonal u. a.“ Das Salzburger Gericht schienen diese logisch und selbstverständlich erscheinenden technischen Grundlagen nicht zu interessieren.

Grundlegende Mängel der Bahn wurden nicht nur von deutschen Behörden festgestellt. Schon der österreichische Gutachter Maurer, welcher den Heizlüfter für eine generelle Fehlkonstruktion hielt, merkte trotz allem im Salzburger Verfahren an, dass ein geeigneter Heizlüfter für die Bahn aus Metall zu bestehen habe und nicht aus Kunststoff. Diese Aussage wurde jedoch nicht ins gerichtliche Protokoll aufgenommen.

Ungenaue Prüfungen der Geräte

Auch die jährlichen Revisionsarbeiten bei den Gletscherbahnen werden kritisiert, bei welchen die Lüfter nicht sorgfältig genug untersucht wurden, so wird angemerkt: „(…) dass zumindest die Ölbelastung im Inneren des Heizlüfters bei den Revisionsarbeiten feststellbar gewesen wäre.“ Ein Betriebselektriker entgegnete der Frage, warum die Geräte zur Prüfung nicht geöffnet wurden, lediglich: „Das wurde von uns nicht für notwendig gehalten.“

Gutachter Muhr wird bestätigt

Am Ende des rund vierundfünfzig Seiten umfassenden Gutachtens sollte auch der im Hauptprozess entlassene Hauptgutachter Anton Muhr, welcher im Zuge des Prozesses an einer schweren Depression erkrankte, eine späte Genugtuung erfahren. Hier wird von den deutschen Ermittlern der Staatsanwaltschaft Heilbronn explizit die „Richtigkeit des Gutachtens des Sachverständigen Muhr“ in ihrem Gutachten beschrieben.

Kritik an späteren Gutachtern

In Bezug auf die im Prozess herbeigezogenen österreichischen Gutachten, die anders als das von Anton Muhr von einem Schaden im Heizlüfter selbst sprachen und welche jedwedes Vorhandensein von Hydrauliköl leugneten, wird abschließend festgehalten, dass „die Gutachten, die nach hiesiger Auffassung letztendlich zum Freispruch geführt haben, von unzutreffenden Voraussetzungen ausgingen.“

Justiz behindert Untersuchungen

Es wird auch darauf verwiesen, dass Aussagegenehmigungen für KTZ Mitarbeiter von der österreichischen Justiz absichtlich eingeschränkt wurden, als deutsche Ermittler sie dazu befragen wollten, so wurde: „die Aussagegenehmigung für den damaligen Aktenführer (…) derart eingeschränkt, dass er nur noch eigene Wahrnehmungen angeben durfte.“ Ein möglicher Hinweis dafür, dass die österreichische Justiz einiges zu verbergen hatte. So konnte beispielsweise nicht geklärt werden, weshalb die KTZ ihre Arbeit vorzeitig eingestellt hatte und weshalb es nur einen fünfseitigen Abschlussbericht der KTZ gab.

Nicht nur die deutschen Ermittler beklagten Jahre nach dem Unglück Behinderungen durch die Justiz. Die Blockade von Untersuchungen schien sich schon früher wie ein roter Faden durch den Hauptprozess in Salzburg gezogen zu haben. Selbst die Wiener KTZ ließ sich nach Abbruch ihrer Arbeit in ihrem fünfseitigen Bericht über die Salzburger Justiz und diverse Gutachter aus: „Ein vollständiger Bericht sowie die Klärung der Brandursache scheitert an den von Seiten des Gerichtes beziehungsweise von den gerichtlich bestellten Herrn Sachverständigen vorenthaltenen Dokumentationen, untersagten Untersuchungen und Behinderungen bei den Ermittlungen.“

Ungeeigneter Heizlüfter als finale Ursache

Abschließend wird festgehalten: „Als Ergebnis der Ermittlungen lässt sich feststellen, dass sich das Unglück am 11. November 2000 hätte vermeiden lassen können, wenn seitens der Fa. Swoboda fahrzeuggeeignete Heizlüfter eingebaut worden wären, die es auf dem Markt gab.“

Bezogen auf die neue Beweislage, welche sich aus den Ermittlungen der Heilbronner Staatsanwaltschaft ergeben hat, wird im letzten Satz festgehalten: „Somit wäre ein anderer Ausgang des Prozesses zu erwarten gewesen.“

Rolle der Politik und Wirtschaft

Einflüsse aus Politik und Wirtschaft wurden stets in den Raum gestellt und können nicht ausgeschlossen werden, sowie Vertuschungen zum Schaden des Ansehens der österreichischen Justiz, vor allem in Bezug auf die Arbeiten der Wiener KTZ, später Bundeskriminalamt (BKA). Dieses war und ist dem österreichischen Bundesministerium für Inneres unterstellt und ist keine unabhängige Behörde. Sie handelt unter beschränkter Autonomie.

Der damalige österreichische Justizminister, Dieter Böhmdorfer, vertrat stets die Argumente und Ansichten des Salzburger Gerichts. So ließ dieser sich im Jahr 2010 in einer Fernsehsendung des ORF darüber aus, „dass sich Deutsche bei uns wichtig machen.“

Im Wiener Justizministerium hüllte man sich nach dem Öffentlich werden der Untersuchungsergebnisse aus dem deutschen Heilbronn in Schweigen. So beklagten Journalisten sich darüber, dass sie vom Ministerium keine Stellungnahmen auf ihre Anfragen zum Fall Kaprun erhalten würden.

Österreichische Medien kritisierten die eigene Justiz in den letzten Jahren daher hart, wie auch viele Bürger und die Familien der Opfer, welche sich bis heute mit dem Urteil nicht zufrieden geben und welche die Diffamierung von deutschen Ermittlern durch die österreichische Justiz nicht gelten lassen wollen.

Expertenkommission hat keine Versäumnisse gefunden

Wenige Tage nach dem Unglück wurde von der damaligen Ministerin des Bundesministeriums für Verkehr, Innovation und Technologie, Monika Forstinger, medienwirksam eine internationale Expertenkommission vorgestellt, welche den Auftrag hatte, herauszufinden, ob man in Kaprun das Unglück hätte verhindern können. Diese Kommission nahm noch im November 2000 ihre Arbeit auf, am 11. Dezember 2001 legte diese einen Abschlussbericht vor. Darin stellte das Expertenteam, wie es auch im Prozess in Salzburg der Fall war, fest, dass in Kaprun brandschutztechnisch sinngemäß alles richtig gemacht worden sei und dass niemand damit rechnen konnte, dass ein derartiges Unglück passieren würde. So heißt es, dass „(…) das Unglück in Kaprun ein in diesem Ausmaß neues, bisher nicht erkanntes Gefährdungsbild darstellt.“ und weiter „Demnach bilden Rettungs- oder Selbstrettungskonzepte, wie sie in neueren Eisenbahn- oder Straßentunnels vorgesehen sind, keine zutreffende Grundlage der Anlagenkonzeption von Tunnelstandseilbahnen.“ In dieser Expertenkommission wirkte auch der österreichische Ministerialbeamte mit, der den Umbau der Kapruner Gletscherbahn 1993 seitens der Behörde genehmigt hatte.

Dieses Ergebnis steht im Widerspruch zu den Jahre später festgestellten Ergebnissen der Staatsanwaltschaft Heilbronn. Der Ermittlungsbericht verweist hier auf die damaligen Sicherheitskonzepte in der Schweiz und Frankreich, wo bereits 1988 strenge Vorschriften bezüglich des Brandschutzes bei Standseilbahnen üblich waren. Die dort vorhandenen Bestimmungen zum Brandschutz „gehen weit über das hinaus, was die Gletscherbahn Kaprun AG an Sicherheits-Vorkehrungen in ihre Standseilbahn eingebaut hat.“

Obwohl diese Expertenkommission offiziell keine Mängel in Kaprun festgestellt hatte, legte diese zahlreiche sicherheitstechnische Änderungsvorschläge für Tunnelseilbahnen vor. Diese Vorschläge wurden später auch gesetzlich verankert.

So finden sich in dem Empfehlungsschreiben Vorschläge wie: „(…) z. B. Brandmeldeanlage mit Absaugsystem zur Brandfrüherkennung in den Führerständen, Automatische Feuerlöschsysteme für die rasche Löschhilfe im Elektrotechnikbereich und im Fahrerpult, Verbesserung der Kommunikation des Wagenbegleiters mit den Fahrgästen, visuelle Überwachung des Fahrgastbereiches.“

Die Tatsache, dass diese lebensrettenden Systeme auf Beschluss der damaligen Regierung später vorgeschrieben wurden, zeigt einen deutlichen Widerspruch zwischen der offiziellen Darstellung der Politik und der Justiz auf, wonach es keine sicherheitstechnischen Mängel in Kaprun gegeben hätte, während nach dem Unglück zahlreiche Sicherheitseinrichtungen gesetzlich vorgeschrieben wurden, welche den Opfern von Kaprun vermutlich das Leben gerettet hätten.

Die Staatsanwältin Danninger-Soriat vermutete eine gesteuerte Aktion hinter dem für die Politik entlastenden Ergebnis der Expertenkommission und kritisierte dieses im Buch 155 Kriminalfall Kaprun mit den Worten: „Freispruch für das Verkehrsministerium also und Freispruch für die Oberste Eisenbahnbehörde.“ So wurde sowohl in österreichischen wie auch deutschen Medien immer wieder darüber spekuliert, ob Politik und indirekt auch die Wirtschaft nicht aktiv versucht hätten, den Prozess zu ihren Gunsten zu steuern. Diese Spekulationen stützen sich vor allem auf Behinderungen durch die Justiz, welche von vielen beteiligten Stellen kritisiert wurden.

Folgen

Die Gletscherbahn Kaprun fällt in Österreich juristisch unter das Eisenbahn- und Kraftfahrzeug-Haftpflichtgesetz (EKHG). Dadurch haftet das Unternehmen unter gewissen Umständen und in gewissen Grenzen verschuldensunabhängig.

Zahlreiche weitere Gesetze und Verordnungen im Seilbahnwesen wurden in der Folge geändert.

Nachdem die Trümmer der beiden Zuggarnituren Gletscherdrachen und Kitzsteingams im Januar 2006 durch die Justiz zurückgegeben wurden, überlegte die Gletscherbahn AG die Reaktivierung des Gletscherdrachens als Lastentransporter. Etwa 600 Tonnen Getränke und Lebensmittel sollten jährlich zu den auf dem Kitzsteinhorn gelegenen Restaurant hinauftransportiert werden und 130 Tonnen Müll zurück ins Tal. Diese Überlegungen wurden aber aufgrund eines guten Logistiksystems verworfen.

Die Zuggarnitur Kitzsteingams wurde im Frühjahr 2006 verschrottet. Eine Wiederinbetriebnahme der Standseilbahn für Personentransporte ist nicht vorgesehen. Die Stahlbrücke und der Rest der gesamten Anlage der Standseilbahn wurde im Sommer 2014 im Zuge mehrerer Baumaßnahmen entfernt. Der Tunnel wird heute lediglich für Energieversorgung und sanitäre Einrichtungen verwendet. Im Tunnel wurden Schäden an sämtlichen Leitungen repariert, danach wurde der Tunnel fest verschlossen.

Der Artikel Tunnelbrand: Gerechtigkeit für Kaprun von Hubertus Godeysen schildert die Ereignisse vom Tag des Unglückes bis ins Jahr 2009.

Im Jahr 2010 stellten mehrere österreichische Nationalratsabgeordnete eine Anfrage an das österreichische Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie, in welcher etliche Ungereimtheiten und Merkwürdigkeiten (Eignung der Gutachter, verschwundene Beweismittel, Behinderung von Ermittlungen, fehlende Informationen u. a.) sowie verschiedene technische Sachverhalte angesprochen wurden. Eine Klärung der meisten Punkte erfolgte nicht.

Auf Anregung des Justizministeriums wurde eine sogenannte Vermittlungskommission gegründet. Im Rahmen dieser Kommission, in der auch Hinterbliebenenvertreter mitarbeiteten, wurde erstmals in der Geschichte Österreichs eine freiwillige Entschädigungszahlung an die Hinterbliebenen vereinbart. Insgesamt 13,9 Mio. Euro wurden von den Gletscherbahnen Kaprun, der Versicherung Generali und der Republik Österreich zur Verfügung gestellt und an die Angehörigen ausbezahlt.

Die Nachsorgegruppe der deutschen Hinterbliebenen des Seilbahnunglückes in Kaprun wird von Sybille Jatzko ehrenamtlich geleitet.

Der Hauptverteidiger im Kaprun-Prozess, Wolfgang Brandstetter, war von Dezember 2013 bis Dezember 2017 österreichischer Justizminister, der Verteidiger des verantwortlichen Betriebsleiters der Gletscherbahn, Wilfried Haslauer, seit Juni 2013 Landeshauptmann des Bundeslandes Salzburg, und der damalige Chefermittler und Polizeimajor, Franz Lang, seit Dezember 2008 Polizeigeneral und Leiter des österreichischen Bundeskriminalamtes.

Die Gletscherbahn Kaprun 2 wurde nicht wieder in Betrieb genommen, teilweise zurückgebaut und durch mehrere neue Bahnen ersetzt.

Das Buch 155 Kriminalfall Kaprun

2014 veröffentlichte der Wiener edition a Verlag ein 192 Seiten umfassendes Buch 155 Kriminalfall Kaprun mit neuen Hintergründen zur Katastrophe, zu den Ermittlungen und zur juristischen Aufarbeitung. Die Salzburger Staatsanwältin Eva Danninger-Soriat, welche vom Tag der Katastrophe an beteiligt gewesen war, unterstützte die beiden Autoren Hubertus Godeysen und Hannes Uhl bei ihren Recherchen. Auslöser dazu war unter anderem eine emotionale Begegnung mit dem Vater eines Opfers, in welcher dieser ihr zum Vorwurf machte, mit den Beschuldigten unter einer Decke gesteckt und diesen zum Freispruch verholfen zu haben.

So wird im Buch beispielsweise davon berichtet, wie der von Danninger-Soriat bestellte erste Hauptgutachter Anton Muhr[25] aus dem Prozess gemobbt wurde, weil dieser zu dem Ergebnis gekommen war, dass nicht der deutsche Heizlüfter schuld am Feuer gewesen sei, sondern dessen Zerlegung sowie unsachgemäße Modifikation und der daraufhin folgende Einbau, sowie die Hydraulik-Messleitungen, welche in fahrlässiger Weise auf dem Gerät selbst auflagen und welche an deren Verbindungsstücken Öl verloren. Weiters wird geschildert, wie das Gericht nach der Entlassung von Anton Muhr andere Gutachter berief, welche die Ursache für den Brand zugunsten der Gletscherbahnen veränderten und die Ergebnisse von Anton Muhr zu widerlegen versuchten.

Es gibt widersprüchliche Berichte über Gutachter und Mitarbeiter der Gletscherbahnen, welche bei der Sichtung des erhalten gebliebenen Heizlüfters aus der zweiten Garnitur allesamt Öl im Gerät gesehen haben, dies aber vor Gericht zu Gunsten der Angeklagten leugneten, nach Ausgang des Prozesses jedoch wieder zugaben, nachdem deutsche Ermittler sie im Nachhinein dazu befragt hatten.

Die Staatsanwältin zeigt sich im Buch ebenfalls irritiert über eine direkt nach dem Urteilsspruch abgehaltene Feier im Salzburger Wirtshaus Die Weisse, welche von Richter Manfred Seiss und mehreren Gutachtern, welche zugunsten der Gletscherbahnen argumentiert hatten, abgehalten wurde.

Des Weiteren gibt es Informationen über die damalige Kriminaltechnische Zentralstelle (KTZ) des Innenministeriums in Wien, dessen Team für die Spurensicherung in Kaprun verantwortlich war. Dieses soll die Zusammenarbeit mit dem Gutachter Anton Muhr boykottiert haben und sogar absichtlich Beweismittel zurückgehalten haben, als dieser sie anforderte.

Die Schilderungen im Buch enthalten auch explizite Darstellungen von den Arbeiten der Feuerwehren und des Bundesheeres, von Zeugen sowie von der Bergung der Opfer und der Arbeit der Spurensicherung. Teilweise waren diese Arbeiten sehr belastend, so musste eine erfahrene Kriminaltechnikerin abgezogen werden, da sie den Anblick der Opfer im Tunnel nicht ertragen konnte.

Das Buch gilt, neben verschiedenen deutschen Gegengutachten, vor allem jenem der Staatsanwaltschaft Heilbronn, als wichtiges Gegenstück zum offiziellen Gerichtsurteil.

Gedenkstätte

Am 11. November 2004 wurde eine Gedenkstätte für die Opfer offiziell eingeweiht. Die lang gezogenen Quader aus Sichtbeton und Glasstelen befinden sich gegenüber der Talstation der Gletscherbahnen. Die Verschiedenfarbigkeit der Glasstreifen soll die einzelnen Menschen symbolisieren. Die einzelnen Glasschlitze sind jeweils einer bestimmten Person gewidmet. Jeder Lichtschlitz steht als Symbol für ein Leben.

Namen der Opfer

Christian Aigner, 27

Manfred Aigner, 27

Carrie Baker, 23

Johann Bratori, 39

Bianka Bieber, 22

Hannes Blaimauer, 32

Roman Böhm, 36

Gudrun Bruckmair, 40

Kevin Challis, 40

Jakob Decker, 34

Okihiko Deguchi, 42

Nao Deguchi, 13

Johann Demmelbauer, 49

Christopher Denk, 7

Franz Denk, 33

Josef Dorner, 43

Alfred Eidenberger, 68

Alexander Eismann, 21

Bettina Emrich, 34

Petra Falk, 25

Christian Fellner, 29

Rastko Ferk, 26

Franz-Leopold Ferstl, 50

Gabriele Fiedler, 35

Heinrich Fiedler, 37

Benjamin Filkil, 15

Paul Filkil, 46

Markus Fink, 23

Ingeborg Fördermayr, 53

Christian Franz, 36

Helmut Freilinger, 62

Erika Friedl, 61

Primoz Galjot, 33

Rok Galjot, 32

Sebastian Geiger, 14

Michael Goodridge, 7

Kyle Goodridge, 5

Michael Goodridge, 36

Jennifer Goodridge, 35

Markus Graßler, 21

Barbara Guggenbichler, 13

Sonja Hager, 22

Heinz Hallwirth, 44

Jens Heukerroth, 36

Markus Hirtl, 16

Daniel Hochreiter, 13

Christian Hulka, 32

Josef Humer, 46

Nina Humer, 21

Karl Huttegger, 24

Elke Innerhuber, 59

Ernst Jenewein, 37

Judith Jindra, 19

Herbert Kaar, 38

Stefan Kaippel, 18

Ayaka Katoono, 14

Wolfgang Käufl, 41

Erich Kern, 25

Kurt Kiemeswenger, 35

Petra Kiemeswenger, 33

Ursula Kipper, 44

Matthias Kirnbauer, 17

Martin Klapper, 35

Maximilian Klapper, 5

Patrick Klapper, 15

Horst Konrad, 29

Karin Konrad, 29

Gerhard Lausch, 38

Roman Leitner, 27

Katja Levart, 23

Robert Lindner, 20

Clemens Lueger, 15

Paul Lueger, 17

Franz Lueger, 43

Andreas Maier, 17

Claudia Maijer, 22

Barbara Mayerhofer, 16

Karl Mayerhofer, 37

Sandra Mayr, 22

Ilona Mensikova, 20

Rudolf Mihailovic, 37

Peter Mildner, 40

Gabriele Mildner, 39

Saori Mitsumoto, 22

Peter Mitterberger, 33

Stefan Mohr, 17

Sandra Mülleder, 17

Johann Mülleder, 42

Patrick Mülleder, 9

Ryoko Narahara, 22

Rudolf Neumair, 8

Maria Neumann, 58

Wolfgang Neumann, 59

Martin Niederberger, 24

Ingrid Novak, 46

Karl Heinz Novak, 52

Tobias Ohner, 18

Masanobu Onodera, 14

Hirokazu Oyama, 24

Cornelia Papouschek, 36

Otto Johann Parobek, 34

Radomir Pavlovic, 22

Christian Petermandl, 41

Brigitte Plössner, 42

Günther Plössner, 47

Josef Ponzer, 59

Martin Prohaczka, 25

Andreas Putschögl, 19

Kurt Rehak, 70

Harald Matthias Reiser, 13

Martin Riha, 27

Massimo Danilo Stelio Roiatti, 13

Maki Sakakibara, 25

Stefan Sakrausky, 18

Gerald Sandmayr, 34

Britta Sandmayr, 34

Tomohisa Saze, 14

Dietmar Scharwitzl, 21

Josef Schaupper, 37

Dieter Hubert Schmid, 32

Manfred Schmitt, 46

Marianne Schmitt, 45

Sandra Schmitt, 19

Manfred Schönhuber, 43

Thomas Schönl, 33

Siegfried Schwabl, 26

Nikodemus Seilern-Moy, 15

Patrik Sieger, 24

Andrea Singer, 28

Patrik Smejda, 23

Alexander Smrcek, 28

Katrin Specht, 17

Barry Stadmann, 26

Lorenz Stangl, 21

Michael Steffo, 28

Roswitha Steiner, 59

Florian Steinl, 22

Matthäus Stieldorf, 18

Sebastian Stöckl, 31

Hilde Christa Strasser, 57

Helmut Strasser, 59

Jens Verhorst, 24

Gerald Voithofer, 14

Hildegard Wagner, 34

Tomoko Wakui, 14

Arthur Warias, 26

Franz Weber-Unger, 18

Anita Wiesnet, 25

Simone Wildenauer, 23

Daniel Wilhelm, 20

Willi Wurzinger, 39

Hermann Wurzinger, 41

Ernst Zauner, 43

Josef Zeilinger, 60

Ingeborg Zeilinger, 60

Rezeption

Die Katastrophe spielt in dem Stück In den Alpen der Schriftstellerin Elfriede Jelinek eine Rolle.

Literatur

  • Peter Obermüller: Kaprun Dokumentation der Katastrophe am Kitzsteinhorn. Colorama, Salzburg 2004, ISBN 3-901988-32-7.
  • Helmut Petrovitsch: Gedanken zum Fall Kaprun. In: Eisenbahn-Revue International. Heft 1/2001, S. 31–33.
  • Peter Seelmann: Die Bergung der Kapruner Kitzsteingams. In: Eisenbahn-Revue International. Heft 7/2001, S. 315–317.
  • Hubertus Godeysen, Hannes Uhl: 155 – Der Kriminalfall Kaprun. Edition a. Wien 2014, ISBN 978-3-99001-076-1.

Filme

  • Sid Bennett, Paul Bernays: Feuer auf der Skipiste. Staffel 1, Folge 8 der englischsprachigen Dokumentationsserie Sekunden vor dem Unglück.
  • André Beaupoil, Thomas Hausner: Der Seilbahnbrand von Kaprun. Ein Film aus der ARD-Sendereihe: Protokoll einer Katastrophe. Dokumentarfilm, Deutschland, BR 2007.

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